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JuraForum.deGesetzeStGB§ 74d StGB - Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung 

§ 74d StGB - Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung

Strafgesetzbuch

    (Allgemeiner Teil)
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
             (Voraussetzungen des Verfalls)

(1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, dass jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist.
Zugleich wird angeordnet, dass die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.

(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, dass die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde.
Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit

(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.

(5) § 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
          • (- Gemeinsame Vorschriften -)
        • § 76a Selbständige Anordnung
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 111m Beschlagnahme eines Druckwerks
    • § 111n Anordnungsbefugnis

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Urteile: Vorschriften

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