JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 74b StGB - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(Allgemeiner Teil)
Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
(Voraussetzungen des Verfalls)
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder Teilnehmer oder in den Fällen des § 74a den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
(2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74 und 74a an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann.
In Betracht kommt namentlich die Anweisung,
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an.
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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