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§ 74a StGB - Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung

Strafgesetzbuch

    (Allgemeiner Teil)
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
             (Voraussetzungen des Verfalls)

Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Erster Abschnitt (Strafvorschriften)
    • § 375 Nebenfolgen
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
          • (Voraussetzungen des Verfalls)
        • § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
    • (Besonderer Teil)
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Vierter Titel (Gemeinsame Vorschriften)
      • § 92b Einziehung
      • Zweiter Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit)
    • § 101a Einziehung
      • Fünfter Abschnitt (Straftaten gegen die Landesverteidigung)
    • § 109k Einziehung
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
      • Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
    • § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften
      • Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)
    • § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
    • § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
      • Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)
    • § 264 Subventionsbetrug
      • Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)
    • § 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
    • § 295 Einziehung
      • Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt)
    • § 330c Einziehung
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    • III. (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 22a Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen
  • § 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern

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