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JuraForum.deGesetzeStGB§ 74a StGB - Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung 

Stand: 17.06.2013

§ 74a StGB - Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)

Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,

1.
wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2.
die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.



Weitere Vorschriften um § 74a StGB

Entscheidungen zu § 74a StGB

  • BGH, 28.11.2008, 2 StR 501/08
    Auch in Fällen einer obligatorischen Sicherungseinziehung hat das Gericht nach § 74b Abs. 2 StGB anzuordnen, dass die Einziehung (lediglich) vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen, wenn durch diese der Sicherungszweck der Einziehung erreicht werden kann. Ein Ermessen ist dem Gericht nicht eröffnet.
  • OLG-CELLE, 17.09.2008, 31 Ss 21/08
    Zur Verhältnismäßigkeit der Einziehung eines Computers und der rechtlichen wie tatsächlichen Möglichkeit einer nachhaltigen Datenlöschung.
  • OLG-CELLE, 18.06.2008, 32 Ss 77/08
    Zum Verhältnis zwischen der neben einer Freiheitsstrafe verhängten Geldstrafe (§ 41 StGB) und Verfall (§ 73 StGB) bzw. Verfall von Wertersatz (§ 73 a StGB).
  • OLG-NUERNBERG, 30.08.2006, 2 St OLG Ss 60/06
    1. Die Einziehung des Tatfahrzeugs (hier: im Wert von EUR 14.000) ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn für zwei begangene Taten (des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) Freiheitsstrafen zu verhängen sind, und festgestellt wird, dass die Einziehung sich nicht existenzbedrohend für den Täter auswirken wird. 2....
  • OLG-FRANKFURT, 22.11.2005, 14 U 221/04
    1. Die rechtlichen Folgen der Erklärung eines Dritten im Strafverfahren, auf die Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes zu verzichten, sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. 2. Ist die Erklärung im Zusammenhang mit einem von dem Angeklagten des Strafverfahrens vor Urteilsverkündung zugunsten Rechtsmittelverzichts...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 74a StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 74a StGB:

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    • III. (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 22a Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen
  • § 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
      • § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
    • Besonderer Teil ()
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Vierter Titel (Gemeinsame Vorschriften)
      • § 92b Einziehung
      • Zweiter Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit)
    • § 101a Einziehung
      • Fünfter Abschnitt (Straftaten gegen die Landesverteidigung)
    • § 109k Einziehung
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
      • Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
    • § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
      • Fünfzehnter Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)
    • § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
    • § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
      • Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)
    • § 264 Subventionsbetrug
      • Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)
    • § 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
    • § 295 Einziehung
      • Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt)
    • § 330c Einziehung
  • Abgabenordnung (AO)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Erster Abschnitt (Strafvorschriften)
    • § 375 Nebenfolgen

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