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JuraForum.deGesetzeStGB§ 74 StGB - Voraussetzungen der Einziehung 

Stand: 17.06.2013

§ 74 StGB - Voraussetzungen der Einziehung

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)

(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn

1.
die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder
2.
die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 74 StGB

Entscheidungen zu § 74 StGB

  • BGH, 28.11.2008, 2 StR 501/08
    Auch in Fällen einer obligatorischen Sicherungseinziehung hat das Gericht nach § 74b Abs. 2 StGB anzuordnen, dass die Einziehung (lediglich) vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen, wenn durch diese der Sicherungszweck der Einziehung erreicht werden kann. Ein Ermessen ist dem Gericht nicht eröffnet.
  • OLG-CELLE, 17.09.2008, 31 Ss 21/08
    Zur Verhältnismäßigkeit der Einziehung eines Computers und der rechtlichen wie tatsächlichen Möglichkeit einer nachhaltigen Datenlöschung.
  • OLG-CELLE, 18.06.2008, 32 Ss 77/08
    Zum Verhältnis zwischen der neben einer Freiheitsstrafe verhängten Geldstrafe (§ 41 StGB) und Verfall (§ 73 StGB) bzw. Verfall von Wertersatz (§ 73 a StGB).
  • OLG-NUERNBERG, 30.08.2006, 2 St OLG Ss 60/06
    1. Die Einziehung des Tatfahrzeugs (hier: im Wert von EUR 14.000) ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn für zwei begangene Taten (des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) Freiheitsstrafen zu verhängen sind, und festgestellt wird, dass die Einziehung sich nicht existenzbedrohend für den Täter auswirken wird. 2....
  • OLG-FRANKFURT, 22.11.2005, 14 U 221/04
    1. Die rechtlichen Folgen der Erklärung eines Dritten im Strafverfahren, auf die Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes zu verzichten, sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. 2. Ist die Erklärung im Zusammenhang mit einem von dem Angeklagten des Strafverfahrens vor Urteilsverkündung zugunsten Rechtsmittelverzichts...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 74 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 74 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
          • Gemeinsame Vorschriften ()
        • § 76a Selbständige Anordnung
      • § 74e Wirkung der Einziehung
      • § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
      • § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
      • § 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
    • Besonderer Teil ()
      • Zweiter Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit)
    • § 101a Einziehung
      • Fünfter Abschnitt (Straftaten gegen die Landesverteidigung)
    • § 109k Einziehung

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