JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 74 StGB - Voraussetzungen der Einziehung
(Allgemeiner Teil)
Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
(Voraussetzungen des Verfalls)
(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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