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JuraForum.deGesetzeStGB§ 74 StGB - Voraussetzungen der Einziehung 

§ 74 StGB - Voraussetzungen der Einziehung

Strafgesetzbuch

    (Allgemeiner Teil)
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
             (Voraussetzungen des Verfalls)

(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
          • (Voraussetzungen des Verfalls)
        • § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
        • § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
        • § 74e Wirkung der Einziehung
        • § 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
          • (- Gemeinsame Vorschriften -)
        • § 76a Selbständige Anordnung
    • (Besonderer Teil)
      • Zweiter Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit)
    • § 101a Einziehung
      • Fünfter Abschnitt (Straftaten gegen die Landesverteidigung)
    • § 109k Einziehung

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