( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStGB§ 73d StGB - Erweiterter Verfall 

§ 73d StGB - Erweiterter Verfall

Strafgesetzbuch

    (Allgemeiner Teil)
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
             (Voraussetzungen des Verfalls)

(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind.
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat.
§ 73 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 73b, und § 73 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden, so finden insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß Anwendung.

(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(4) § 73c gilt entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 73d: Geändert durch G vom 24. 10. 2006 (BGBl I S. 2350).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
          • (- Gemeinsame Vorschriften -)
        • § 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes
    • (Besonderer Teil)
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
      • § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
      • Achter Abschnitt (Geld - und Wertzeichenfälschung)
    • § 150 Erweiterter Verfall und Einziehung
      • Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
    • § 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
    • § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften
      • Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)
    • § 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall
      • Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
    • § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
    • § 244a Schwerer Bandendiebstahl
      • Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)
    • § 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
    • § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
      • Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)
    • § 263 Betrug
      • Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
    • § 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
      • Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)
    • § 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
      • Sechsundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen den Wettbewerb)
    • § 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
      • Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)
    • § 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stgb/73d-erweiterter-verfall

© "§ 73d StGB - Erweiterter Verfall" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN