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JuraForum.deGesetzeStGB§ 73d StGB - Erweiterter Verfall 

Stand: 17.06.2013

§ 73d StGB - Erweiterter Verfall

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)

(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. § 73 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 73b, und § 73 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden, so finden insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß Anwendung.

(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(4) § 73c gilt entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 73d StGB

Entscheidungen zu § 73d StGB

  • BGH, 09.07.2009, 5 StR 263/08
    Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
  • OLG-OLDENBURG, 26.05.2009, 1 Ws 293/09
    Der dingliche Arrest im Ermittlungsverfahren darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs ernsthaft besorgen lassen. Der Tatverdacht als solcher und rein theoretische Möglichkeiten einer Anspruchsvereitelung reichen insoweit nicht aus.
  • BGH, 04.02.2009, 2 StR 504/08
    1. Von den Ermittlungsbehörden für Betäubungsmittelaufkäufe eingesetztes Kaufgeld unterliegt jedenfalls dann dem Wertersatzverfall gemäß § 73a Satz 1 StGB, wenn es nicht sichergestellt wurde. 2. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht der Anordnung des Verfalls von eingesetztem Scheinkaufgeld nicht entgegen, weil der öffentlichen Hand...
  • OLG-CELLE, 18.06.2008, 32 Ss 77/08
    Zum Verhältnis zwischen der neben einer Freiheitsstrafe verhängten Geldstrafe (§ 41 StGB) und Verfall (§ 73 StGB) bzw. Verfall von Wertersatz (§ 73 a StGB).
  • BGH, 30.05.2008, 1 StR 166/07
    1. Zum Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung als Voraussetzung strafbarer Werbung 2. Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veranlasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden dafür an den Täter oder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und...
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Erwähnungen von § 73d StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 73d StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
          • Gemeinsame Vorschriften ()
        • § 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes
    • Besonderer Teil ()
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
      • § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
      • Achter Abschnitt (Geld- und Wertzeichenfälschung)
    • § 150 Erweiterter Verfall und Einziehung
      • Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
    • § 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
    • § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
      • Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)
    • § 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall
      • Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
    • § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
    • § 244a Schwerer Bandendiebstahl
      • Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)
    • § 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
    • § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
      • Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)
    • § 263 Betrug
      • Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
    • § 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
      • Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)
    • § 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
      • Sechsundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen den Wettbewerb)
    • § 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
      • Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)
    • § 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

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