JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 73a StGB - Verfall des Wertersatzes
(Allgemeiner Teil)
Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
(Voraussetzungen des Verfalls)
Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht.
Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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