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JuraForum.deGesetzeStGB§ 73a StGB - Verfall des Wertersatzes 

§ 73a StGB - Verfall des Wertersatzes

Strafgesetzbuch

    (Allgemeiner Teil)
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
             (Voraussetzungen des Verfalls)

Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht.
Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
      • Sechster Abschnitt (Verfall; Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (§§ 29a, 30))
    • § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
          • (Voraussetzungen des Verfalls)
        • § 73d Erweiterter Verfall
          • (- Gemeinsame Vorschriften -)
        • § 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 111i Verlängerung der Beschlagnahme oder des Arrests
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
    • § 442 Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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