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JuraForum.deGesetzeStGB§ 73 StGB - Voraussetzungen des Verfalls 

Stand: 19.04.2013

§ 73 StGB - Voraussetzungen des Verfalls

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.

(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.

(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn.

(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.



Weitere Vorschriften um § 73 StGB

Entscheidungen zu § 73 StGB

  • BGH, 09.07.2009, 5 StR 263/08
    Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
  • OLG-OLDENBURG, 26.05.2009, 1 Ws 293/09
    Der dingliche Arrest im Ermittlungsverfahren darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs ernsthaft besorgen lassen. Der Tatverdacht als solcher und rein theoretische Möglichkeiten einer Anspruchsvereitelung reichen insoweit nicht aus.
  • BGH, 04.02.2009, 2 StR 504/08
    1. Von den Ermittlungsbehörden für Betäubungsmittelaufkäufe eingesetztes Kaufgeld unterliegt jedenfalls dann dem Wertersatzverfall gemäß § 73a Satz 1 StGB, wenn es nicht sichergestellt wurde. 2. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht der Anordnung des Verfalls von eingesetztem Scheinkaufgeld nicht entgegen, weil der öffentlichen Hand...
  • OLG-CELLE, 18.06.2008, 32 Ss 77/08
    Zum Verhältnis zwischen der neben einer Freiheitsstrafe verhängten Geldstrafe (§ 41 StGB) und Verfall (§ 73 StGB) bzw. Verfall von Wertersatz (§ 73 a StGB).
  • BGH, 30.05.2008, 1 StR 166/07
    1. Zum Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung als Voraussetzung strafbarer Werbung 2. Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veranlasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden dafür an den Täter oder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und...
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Erwähnungen von § 73 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 73 StGB:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
      • Sechster Abschnitt (Verfall, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
    • § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Vierter Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)
      • § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
        • Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
      • § 73d Erweiterter Verfall
      • § 73a Verfall des Wertersatzes
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 111b
    • § 111i
    • § 111g
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
    • § 442

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