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JuraForum.deGesetzeStGB§ 73 StGB - Voraussetzungen des Verfalls 

§ 73 StGB - Voraussetzungen des Verfalls

Strafgesetzbuch

    (Allgemeiner Teil)
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
             (Voraussetzungen des Verfalls)

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an.
Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.

(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen.
Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.

(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn.

(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
      • Sechster Abschnitt (Verfall; Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (§§ 29a, 30))
    • § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Vierter Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)
      • § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
        • Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
          • (Voraussetzungen des Verfalls)
        • § 73a Verfall des Wertersatzes
        • § 73d Erweiterter Verfall
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 111b Gründe für die Sicherstellung von Gegenständen
    • § 111g Wirkung der Beschlagnahme
    • § 111i Verlängerung der Beschlagnahme oder des Arrests
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
    • § 442 Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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