JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 70b StGB - Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots
(Allgemeiner Teil)
Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
(- Berufsverbot -)
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn die verurteilte Person
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, dass der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert.
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.
(4) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.
Fußnoten:
Zu § 70b: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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