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JuraForum.deGesetzeStGB§ 70 StGB - Anordnung des Berufsverbots 

Stand: 20.05.2013

§ 70 StGB - Anordnung des Berufsverbots

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
            Berufsverbot ()

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.



Weitere Vorschriften um § 70 StGB

Entscheidungen zu § 70 StGB

  • OLG-HAMBURG, 04.03.2008, 2 Ws 205/07
    1. Durch Führungsaufsichtsweisung kann - unter Beachtung der durch die Gewichte der Berufswahlfreiheit und der zu erwartenden berufsbezogenen künftigen Straftaten bestimmten Verhältnismäßigkeit die Ausübung bestimmter Tätigkeiten grundsätzlich auch dann untersagt werden, wenn sich die erfassten Tätigkeiten nach Art oder Umfang...
  • OLG-HAMM, 11.03.2002, 2 Ws 58/02
    Handelt es sich bei der im Rahmen der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls getroffenen Anordnung nur der äußeren Form nach um eine Auflage, kann gegen diese Anordnung Beschwerde eingelegt werden. § 310 StPO gilt insoweit dann nicht. Ein (vorläufiges) Berufsverbot kann nicht in Form einer Haftverschonungsauflage erlassen werden.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 14.08.2000, 1 AR 69/00
    Leitsatz: "Ein irrtümlich gefasster Übernahmebeschluss (§ 225 a StPO) kann grundsätzlich nicht den Eröffnungsbeschluss ersetzen. "
  • OLG-KOBLENZ, 15.02.2000, 2 Ws 79/00
    Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine positive Prognose für eine Aussetzung des Berufsverbots.

Erwähnungen von § 70 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 70 StGB:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel II (Stehendes Gewerbe)
      • II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
        • B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)
      • § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Berufsverbot ()
        • § 70a Aussetzung des Berufsverbots

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