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Stand: 17.06.2013
§ 7 StGB - Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil ()
Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
Erster Titel (Geltungsbereich)
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
- 1.
- zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
- 2.
- zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
Weitere Vorschriften um § 7 StGB
Entscheidungen zu § 7 StGB
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 24.03.2006, 4 Ws 52/06
1. Als Taterfolg i.S. des § 9 Abs. 1 dritte Alternative StGB ist nur der zum gesetzlichen Tatbestand des Deliktes gehörende Erfolg zu verstehen. Bloße faktische Auswirkungen sowie solche Auswirkungen, die für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht (mehr) von Bedeutung sind, begründen keinen Tatort. Bei einem schlichten...
- OLG-HAMM, 01.09.2005, 2 Ss 66/05
1. Auch nach der Neufassung der StPO, die eine Zurückverweisung zwar nicht ausdrücklich vorsieht, ist das Berufungsgericht zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht verpflichtet, wenn dieses aus der Sicht des Berufungsgerichts aus rechtsfehlerhaften Gründen das Verfahren eingestellt hat.
2. Zum Tatort bei der...
- OLG-STUTTGART, 30.10.2003, 1 Ws 288/03
Das deutsche Strafrecht findet auf Auslandstaten, die gegen juristische Personen mit Sitz im Inland begangen werden, keine Anwendung; ein inländischer Gerichtsstand besteht für solche Taten nicht.
- OLG-ZWEIBRüCKEN, 06.11.2002, 1 Ws 484/02
1. Zur Zuständigkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden für Straftaten im ehemaligen "Protektorat Böhmen und Mähren".
2. Zum Haftgrund gemäß § 112 Abs. 3 StPO bei dringendem Tatverdacht des vierzehnfachen Mordes.
- BGH, 12.07.2001, 1 StR 171/01
Der Senat neigt dazu, daß in einem Fall der stellvertretenden Strafrechtspflege nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB das Revisionsgericht nach rechtsfehlerfreier Behandlung der Sache durch den Tatrichter nicht erneut prüfen muß, ob der Angeklagte (nunmehr) ausgeliefert werden kann.
- OLG-CELLE, 27.06.2001, 33 Ss 131/00
Leitsatz
StGB §§ 7 Abs. 2 u. 125
Der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch der Landfriedensbruch (§ 125 StGB) eines Deutschen im Ausland (hier: anlässlich der Fussball-WM 1998 in Lens/Frankreich)
OLG Celle, Urteil vom 27. Juni 2001 - 33 Ss 131/00 -
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