JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis
(Allgemeiner Teil)
Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
(- Entziehung der Fahrerlaubnis -)
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils.
Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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