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JuraForum.deGesetzeStGB§ 68f StGB - Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes 

Stand: 17.06.2013

§ 68f StGB - Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
            Führungsaufsicht ()

(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.



Weitere Vorschriften um § 68f StGB

Entscheidungen zu § 68f StGB

  • OLG-OLDENBURG, 05.05.2009, 1 Ws 252/09
    Eine befristete Führungsaufsicht endet mit dem Erlass der in dieser Sache zur Bewährung ausgesetzten (restlichen) Strafe auch dann, wenn in einer anderen Sache noch eine Bewährungsfrist läuft. Dies gilt auch für eine kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht.
  • OLG-NUERNBERG, 23.03.2009, 1 Ws 94/09
    Grundsätzlich hat der Verurteilte aufgrund des Veranlassungsprinzips die Kosten, die durch Führungsaufsichtsmaßnahmen entstehen, selbst zu tragen. Die Zurechnung der Kosten findet ihre Grenze jedoch im Übermaßverbot. Als Folge einer unabdingbaren Führungsweisung können in diesem Fall subsidiär die Kosten der Staatskasse...
  • OLG-HAMM, 19.03.2009, 2 Ws 40/09
    Die Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht im Falle der Nichtaussetzung des Strafrestes, namentlich die erteilten Weisungen, sind zu begründen. Verstößt die Strafvollstreckungskammer gegen dieses Gebot, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, auch wenn die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach...
  • OLG-KARLSRUHE, 17.03.2009, 2 Ws 20/09
    Der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht gemäß § 68 c Abs. 3 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die ursprünglich bestimmte Dauer der Führungsaufsicht zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung bereits abgelaufen ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verlängerungsverfahren noch vor Ablauf der ursprünglichen...
  • OLG-HAMM, 24.02.2009, 3 Ws 55/09
    Wird - wie nach den nordrhein-westfälischen Regelungen zur Weihnachtsamnestie 2008 -die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft im Rahmen einer Weihnachtsamnestie mit einem Straferlass verbunden, so hindert dies jedenfalls dann den Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f StGB, wenn der Verurteilte deswegen weniger als zwei Jahre...
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Erwähnungen von § 68f StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 68f StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Führungsaufsicht ()
        • § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht

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