JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 68d StGB - Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
(Allgemeiner Teil)
Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
(- Führungsaufsicht -)
(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist.
§ 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 68d: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300).
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