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§ 68c StGB - Dauer der Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch

    (Allgemeiner Teil)
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
             (- Führungsaufsicht -)

(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.
Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.

(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person

und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist.
Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest.
Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.

(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn


Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Abs. 2 Satz 2 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt.
In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.


Fußnoten:


Zu § 68c: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • (- Freiheitsentziehende Maßregeln -)
        • § 67g Widerruf der Aussetzung
          • (- Führungsaufsicht -)
        • § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
        • § 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
        • § 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
        • § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
      • Fünfter Abschnitt (Verjährung)
        • Zweiter Titel (Vollstreckungsverjährung)
      • § 79 Verjährungsfrist

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