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§ 68 StGB - Voraussetzungen der Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch

    (Allgemeiner Teil)
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
             (- Führungsaufsicht -)

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begehen wird.

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.


Fußnoten:


Zu § 68: Geändert durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1838) und 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • (- Führungsaufsicht -)
        • § 68c Dauer der Führungsaufsicht
    • (Besonderer Teil)
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
      • § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
      • Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
    • § 181b Führungsaufsicht
      • Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)
    • § 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall
    • § 239c Führungsaufsicht
      • Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
    • § 245 Führungsaufsicht
      • Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)
    • § 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 262 Führungsaufsicht
      • Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)
    • § 263 Betrug
      • Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
    • § 321 Führungsaufsicht

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