JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 67g StGB - Widerruf der Aussetzung
(Allgemeiner Teil)
Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
(- Freiheitsentziehende Maßregeln -)
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
Fußnoten:
Zu § 67g: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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