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JuraForum.deGesetzeStGB§ 67f StGB - Mehrfache Anordnung der Maßregel 

§ 67f StGB - Mehrfache Anordnung der Maßregel

Strafgesetzbuch

    (Allgemeiner Teil)
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
             (- Freiheitsentziehende Maßregeln -)

Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.



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