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JuraForum.deGesetzeStGB§ 67a StGB - Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel 

Stand: 20.05.2013

§ 67a StGB - Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
            Freiheitsentziehende Maßregeln ()

(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. Dies gilt bereits dann, wenn sich die Person noch im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet und bei ihr ein Zustand nach § 20 oder § 21 vorliegt.

(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.

(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2 hat das Gericht erstmals nach Ablauf von einem Jahr, sodann im Falle des Satzes 2 bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf von weiteren zwei Jahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.



Weitere Vorschriften um § 67a StGB

Entscheidungen zu § 67a StGB

  • BGH, 26.05.2009, 4 StR 134/09
    § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 gilt gem. § 7 Abs. 1 JGG in Verb. m. § 61 Nr. 2 StGB auch bei der Verhängung von Jugendstrafe.
  • BRANDENBURGISCHES-OLG, 11.05.2009, 1 Ws 70/09
    Die Überschreitung der Jahresfrist des § 67e Abs. 2 StGB kann Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008, 2 BvR 1615/07, die Überprüfung der Sicherungsverwahrung betreffend).
  • OLG-KARLSRUHE, 06.04.2009, 2 Ws 119/09
    Unabhängig von der sich aus § 67 e Abs. 1 und 2 StGB ergebenden fristgebundenen Prüfungspflicht muss die Strafvollstreckungskammer auch auf einen vor Ablauf der Frist des § 67 e Abs. 2 StGB gestellten Antrag des Untergebrachten entscheiden, ob die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, es sei denn, die...
  • OLG-FRANKFURT, 02.04.2009, 3 Ws 281/09
    Vor der Entscheidung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung augesetzt werden kann, muss grundsätzlich nur dann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, wenn das Gericht eine Aussetzung erwägt oder zu erwägen Veranlassung gehabt hätte. Befindet sich der Verurteilte jedoch zehn Jahre oder länger in...
  • OLG-HAMM, 24.03.2009, 3 Ws 88/09
    Die bloße nachteilige Veränderung äußerer Umstände reicht für den Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung nach § 67 g Abs. 2 StGB nicht aus.
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Erwähnungen von § 67a StGB in anderen Vorschriften

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