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§ 66b StGB - Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Strafgesetzbuch

    (Allgemeiner Teil)
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
             (- Freiheitsentziehende Maßregeln -)

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn


Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.


Fußnoten:

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 30. Mai 2011 (BGBl. I S. 1003)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10, 2 BvR 571/10 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


Zu § 66b: Eingefügt durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1838), geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
    • Fünfter Titel (Landgerichte)
  • § 74f Zuständigkeit bei vorbehaltener oder nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
    • Achter Titel (Oberlandesgerichte)
  • § 120a Zuständigkeit bei vorbehaltener oder nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
        • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
    • Dritter Teil (Heranwachsende)
      • Erster Abschnitt (Anwendung des sachlichen Strafrechts)
    • § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
  • Polizeigesetz (PolG,BW)
    • ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
      • ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
        • Sechster Unterabschnitt: (Polizeizwang)
      • § 54 Schusswaffengebrauch gegenüber Personen
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • (- Freiheitsentziehende Maßregeln -)
        • § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
        • § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
        • § 67d Dauer der Unterbringung
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Siebenter Abschnitt (Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung)
    • § 275a Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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