( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStGB§ 66a StGB - Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 

§ 66a StGB - Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Strafgesetzbuch

    (Allgemeiner Teil)
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
             (- Freiheitsentziehende Maßregeln -)

(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn

(3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird.
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.


Fußnoten:

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 30. Mai 2011 (BGBl. I S. 1003)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10, 2 BvR 571/10 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


Zu § 66a: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Dritter Teil (Heranwachsende)
      • Erster Abschnitt (Anwendung des sachlichen Strafrechts)
    • § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 268d
      • Siebenter Abschnitt (Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung)
    • § 275a Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stgb/66a-vorbehalt-der-unterbringung-in-der-sicherungsverwahrung

© "§ 66a StGB - Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN