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JuraForum.deGesetzeStGB§ 64 StGB - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 

Stand: 20.05.2013

§ 64 StGB - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
            Freiheitsentziehende Maßregeln ()

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.



Weitere Vorschriften um § 64 StGB

Entscheidungen zu § 64 StGB

  • OLG-HAMM, 09.12.2008, 4 Ss 512/08
    Anlass für die Prüfung der Frage der Unterbringung besteht - auch nach der Neufassung des § 64 StGB - dann, wenn es nach den Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringungsanordnung gegeben sind und sich eine entsprechende Prüfung für den Tatrichter daher aufdrängen musste.
  • OLG-CELLE, 01.10.2008, 1 Ws 500/08
    Wird gegen den Verurteilten in anderer Sache eine Maßregel nach § 64 StGB vollzogen, kann die Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung nicht bis zum Abschluss der Maßregel zurückgestellt werden - anders als in Fällen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG.
  • OLG-HAMM, 05.08.2008, 4 Ss 286/08
    Wird ein Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, spricht das grundsätzlich für die Anwendung auch des Strafrahmens des § 243 StGB. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere dann, wenn gewichtige Strafmilderungsgründe, insbesondere vertypte Strafmilderungsgründe, vorliegen.
  • OLG-HAMM, 01.07.2008, 4 Ss 240/08
    Die Frage der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und die Entscheidung nach § 64 StGB können regelmäßig nicht voneinander getrennt werden.
  • OLG-HAMM, 19.06.2008, 4 Ss 226/08
    Der Hang des Täters, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, muss, nachvollziehbar auf Tatsachen gestützt, positiv festgestellt werden.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 64 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 64 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 67d Dauer der Unterbringung
        • § 67 Reihenfolge der Vollstreckung
        • § 67g Widerruf der Aussetzung
        • § 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention

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