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JuraForum.deGesetzeStGB§ 62 StGB - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 62 StGB - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.


Weitere Vorschriften um § 62 StGB

Entscheidungen zu § 62 StGB

  • OLG-NUERNBERG, 29.11.2001, Ws 1109/01
    1. § 67 d Abs. 3 n.F. StGB ist verfassungsgemäß und findet auch auf sog. "Altfälle" Anwendung. 2. Auch wenn die Sicherungsverwahrung nach 10 Jahren nicht für erledigt erklärt wird, kann die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen sein.
  • OLG-KOBLENZ, 23.12.1999, 1 Ws 671/99
    Leitsätze: 1. Auch bei bereits langjährig Inhaftierten bzw. Untergebrachten stößt deren Freiheitsanspruch dort an Grenzen, wo es im Hinblick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit...
  • OLG-DUESSELDORF, 12.10.1999, 1 Ws 846/99
    § 111a StPO § 61 StGB § 62 StGB Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis führen, wenn die Durchführung der (Berufungs-)Hauptverhandlung ungewöhnlich lange hinausgezögert wird. OLG Düsseldorf Beschluß 12.10.1999 - 1 Ws 846/99 - 312 Js 682/98 StA Düsseldorf

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 62 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Entziehung der Fahrerlaubnis ()
        • § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

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