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JuraForum.deGesetzeStGB§ 60 StGB - Absehen von Strafe 

Stand: 19.04.2013

§ 60 StGB - Absehen von Strafe

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Fünfter Titel (Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe)

Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.


Weitere Vorschriften um § 60 StGB

Entscheidungen zu § 60 StGB

  • OLG-KOBLENZ, 17.10.2002, 1 Ss 139/02
    1. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil steht der Wirksamkeit einer Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen. 2. Bei einem Absehen von Strafe muss im Urteil zunächst unter Berücksichtigung aller Zumessungsgesichtspunkte bestimmt werden, in welchem Rahmen sich die Strafe bewegt...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 60 StGB:

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