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JuraForum.deGesetzeStGB§ 59b StGB - Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe 

Stand: 19.04.2013

§ 59b StGB - Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Fünfter Titel (Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe)

(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.

(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.



Weitere Vorschriften um § 59b StGB

Entscheidungen zu § 59b StGB

  • OLG-HAMM, 03.05.2009, 3 Ss 180/09
    1. Die Identität eines Tatverdächtigen kann auch ohne Ausweispapiere festgestellt werden, wenn der Betreffende von anderen glaubwürdigen Personen zuverlässig und vollständig identifiziert wird bzw. etwaige fehlende Angaben leicht aufgrund der vorhandenen Identitätsangaben ergänzt werden können (z.B. aus dem Melderegister etc.)....
  • OLG-NAUMBURG, 12.02.2009, 1 Ws 706/08
    Die Weisung, sich einer regelmäßigen fachärztlichen psychiatrischen Kontrolle zu unterziehen, ist nicht hinreichend bestimmt. Die Weisung, seinen Geschlechtstrieb dämpfende Medikamente nach den Maßgaben einer fachärztlichen Verordnung einzunehmen, darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden. Mit diesen Weisungen in...
  • OLG-HAMM, 04.09.2008, 3 Ss 370/08
    1. Zur Notwehr gegen Akte der öffentlichen Gewalt (im Rahmen der Identitätsfeststellung). 2. Eine getilgte Vorstrafe darf auch als Indiz im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. 3. Auch wenn die Anwendung einer bloßen Verwarnung mit Stafvorbehalt nicht nahe liegt, muss der...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 20.02.2008, 5 ME 505/07
    Zum Erfordernis einer Zweitbeurteilung und zur Zuständigkeit für die Erst- und Zweitbeurteilung im Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde.
  • HESSISCHER-VGH, 21.03.2007, 9 UE 2455/06
    Eine mit einem Schuldspruch einhergehende Verwarnung unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe (§ 59 StGB) erfüllt nicht den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung, wonach die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die wegen einer...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 59b StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 59b StGB:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 268a
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 453

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