JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 59b StGB - Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
(Allgemeiner Teil)
Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
Fünfter Titel (Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe)
(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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