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§ 59a StGB - Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

Strafgesetzbuch

    (Allgemeiner Teil)
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Fünfter Titel (Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe)

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit.
Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,


Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen.
§ 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 59a: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 265a Befragung des Angeklagten bei Auflagen oder Weisungen
    • § 268a Strafaussetzung zur Bewährung
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 453 Nachträgliche Entscheidungen

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