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JuraForum.deGesetzeStGB§ 59a StGB - Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen 

Stand: 17.06.2013

§ 59a StGB - Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Fünfter Titel (Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe)

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,

1.
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
4.
sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen,
5.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
6.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 59a StGB

Entscheidungen zu § 59a StGB

  • OLG-HAMM, 03.05.2009, 3 Ss 180/09
    1. Die Identität eines Tatverdächtigen kann auch ohne Ausweispapiere festgestellt werden, wenn der Betreffende von anderen glaubwürdigen Personen zuverlässig und vollständig identifiziert wird bzw. etwaige fehlende Angaben leicht aufgrund der vorhandenen Identitätsangaben ergänzt werden können (z.B. aus dem Melderegister etc.)....
  • OLG-NAUMBURG, 12.02.2009, 1 Ws 706/08
    Die Weisung, sich einer regelmäßigen fachärztlichen psychiatrischen Kontrolle zu unterziehen, ist nicht hinreichend bestimmt. Die Weisung, seinen Geschlechtstrieb dämpfende Medikamente nach den Maßgaben einer fachärztlichen Verordnung einzunehmen, darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden. Mit diesen Weisungen in...
  • OLG-HAMM, 04.09.2008, 3 Ss 370/08
    1. Zur Notwehr gegen Akte der öffentlichen Gewalt (im Rahmen der Identitätsfeststellung). 2. Eine getilgte Vorstrafe darf auch als Indiz im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. 3. Auch wenn die Anwendung einer bloßen Verwarnung mit Stafvorbehalt nicht nahe liegt, muss der...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 20.02.2008, 5 ME 505/07
    Zum Erfordernis einer Zweitbeurteilung und zur Zuständigkeit für die Erst- und Zweitbeurteilung im Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde.
  • HESSISCHER-VGH, 21.03.2007, 9 UE 2455/06
    Eine mit einem Schuldspruch einhergehende Verwarnung unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe (§ 59 StGB) erfüllt nicht den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung, wonach die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die wegen einer...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 59a StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 59a StGB:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 265a
    • § 268a
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 453

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