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JuraForum.deGesetzeStGB§ 58 StGB - Gesamtstrafe und Strafaussetzung 

Stand: 20.05.2013

§ 58 StGB - Gesamtstrafe und Strafaussetzung

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Vierter Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.

(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 58 StGB

Entscheidungen zu § 58 StGB

  • OLG-HAMM, 26.02.2009, 3 Ss 69/09
    1. Zur Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes bedarf es der Mitteilung, wann der Angeklagte durch eine "amtliche Mitteilung" der zuständigen Behörde (i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte) über den Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, informiert wurde. Es...
  • OLG-CELLE, 06.01.2009, 1 Ws 623/08
    Für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Berechnung der Strafzeit besteht nach Entlassung aus dem Justizvollzug kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
  • OLG-NUERNBERG, 07.12.2006, 2 St OLG Ss 270/06
    1. Wird im Urteil eine Gesamtstrafe gebildet, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, in die aber eine zur Bewährung ausgesetzte Einzelstrafe einbezogen worden ist, müssen sich Ausführungen dazu finden, ob die jetzt einbezogene Strafe unter der Auflage von Leistungen nach § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 - 4 StGB oder entsprechenden...
  • BAYOBLG, 27.11.2003, 5 St RR 300/03
    1. Für die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, ist es erforderlich, alle der Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Einzeltaten in die Prüfung einzubeziehen. 2. Zwar müssen die besonderen Umstände des § 56 Abs. 2 StGB nicht für jede Einzeltat vorliegen, es ist auch...
  • OLG-HAMM, 19.01.2001, 2 Ss 1177/00
    Leitsatz Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 58, 56 StGB hat sich das für das für die Gesamtstrafenbildung zuständige neue Gericht hinsichtlich des Zeitpunkts der Prognose für eine Bewährungsentscheidung auf den Standpunkt der zuerst erkennenden Gerichts zu stellen, das an sich die neue Straftat...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 58 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Fünfter Titel (Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe)
      • § 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt

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