JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 57b StGB - Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
(Allgemeiner Teil)
Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
Vierter Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
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