JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 57a StGB - Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Dritter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Vierter Titel (Rechtsfolgen der Tat)
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, | |
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und | |
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. |
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlass der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g und 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
© "§ 57a StGB - Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.