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JuraForum.deGesetzeStGB§ 57 StGB - Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe 

Stand: 20.05.2013

§ 57 StGB - Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Vierter Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil der verletzten Person aus der Tat ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.



Weitere Vorschriften um § 57 StGB

Entscheidungen zu § 57 StGB

  • OLG-DRESDEN, 08.07.2009, 2 Ws 277/09
    § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des § 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf Fälle angewendet werden, in denen die Anlasstat vor Inkrafttreten des 2. Justizmodernisierungsgesetzes (31. Dezember 2006) begangen worden ist.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 07.07.2009, 19 B 1028/07
    Die strafrichterliche Weisung gemäß § 57 Abs. 3 i. V. m. § 56 c Abs. 2 Nr. 1 StGB, sich an einem bestimmten Ort im Bundesgebiet aufzuhalten, begründet aus sich keine ausländerrechtlichen Ansprüche auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
  • OLG-FRANKFURT, 18.06.2009, 3 Ws 514/09
    Wird bei einem nachträglichen Erkenntnis auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe die besondere Schwere der Schuld weder im Tenor noch in den Gründen erwähnt, so ist eine Berichtigung des Gesamtstrafenbeschlusses, dass die in der einbezogenen Entscheidung festgestellte besondere Schwere der Schuld auch für die...
  • OLG-HAMBURG, 04.05.2009, 2 Ws 80/09
    1. Wird im Wege der Vollstreckungshilfe auf Grund eines in Spanien ergangenen Urteils und inländischer Exequaturentscheidung eine Freiheitsstrafe in Deutschland vollstreckt, so sind die im Urteil getroffenen Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatumständen für das inländische Verfahren zur Reststrafenaussetzung auch...
  • OLG-OLDENBURG, 22.12.2008, 1 Ws 705/08
    Bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung ist für die zu stellende Prognose auf die faktisch gegebenen Umstände abzustellen, mithin auch dann auf das Fehlen einer Erprobung des Verurteilten in Vollzugslockerungen, wenn diese ihm zu Unrecht verweigert worden sein sollten. Gegen Letzteres kann der...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 57 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 57 StGB:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
        • Fünfter Abschnitt (Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung)
      • § 26 Widerruf der Strafaussetzung
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Vierter Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)
      • § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 67 Reihenfolge der Vollstreckung

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