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JuraForum.deGesetzeStGB§ 56f StGB - Widerruf der Strafaussetzung 

Stand: 17.06.2013

§ 56f StGB - Widerruf der Strafaussetzung

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Vierter Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.



Weitere Vorschriften um § 56f StGB

Entscheidungen zu § 56f StGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 12.05.2009, 2 Ws 176/09
    Ein Bewährungswiderruf ist ausgeschlossen, wenn die neue Tat zwischen dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Erlaß des Verlängerungsbeschlusses begangen worden ist.
  • OLG-HAMM, 26.02.2009, 3 Ss 69/09
    1. Zur Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes bedarf es der Mitteilung, wann der Angeklagte durch eine "amtliche Mitteilung" der zuständigen Behörde (i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte) über den Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, informiert wurde. Es...
  • OLG-NAUMBURG, 12.02.2009, 1 Ws 706/08
    Die Weisung, sich einer regelmäßigen fachärztlichen psychiatrischen Kontrolle zu unterziehen, ist nicht hinreichend bestimmt. Die Weisung, seinen Geschlechtstrieb dämpfende Medikamente nach den Maßgaben einer fachärztlichen Verordnung einzunehmen, darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden. Mit diesen Weisungen in...
  • OLG-HAMM, 08.01.2009, 4 Ws 1/09
    Unter Weisungen sind nur solche Vorgaben an die Lebensführung zu verstehen, die unter § 56 c StGB fallen.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.12.2008, 1 AR 1831/08 - 2 Ws 642/08
    Der Senat hält an seiner Ansicht fest, daß das bisherige Fehlen einer Auslieferungsbewilligung für das Verfahren, in dem der Widerruf der Strafaussetzung beantragt ist, den Widerruf nicht verhindert, sondern erst der Vollstreckung entgegensteht.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 56f StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 56f StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Vierter Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)
      • § 56g Straferlaß
      • § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
      • § 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung
        • Fünfter Titel (Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe)
      • § 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 268a
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 453

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