JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 56e StGB - Nachträgliche Entscheidungen
Dritter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Vierter Titel (Rechtsfolgen der Tat)
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
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