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JuraForum.deGesetzeStGB§ 56e StGB - Nachträgliche Entscheidungen 

Stand: 17.06.2013

§ 56e StGB - Nachträgliche Entscheidungen

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Vierter Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.



Weitere Vorschriften um § 56e StGB

Entscheidungen zu § 56e StGB

  • OLG-HAMM, 14.07.2009, 3 Ws 9/08
    1. Wer selbst die gebotene Anhörung vereitelt und sich ohne Angabe einer neuen Anschrift ins Ausland absetzt, kann sich nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen. 2. In diesem Fall ist die nach § 453 Abs. 1 S. 3 StPO gebotene Anhörung nach §§ 33a StPO nachträglich zu gewähren.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 12.05.2009, 2 Ws 176/09
    Ein Bewährungswiderruf ist ausgeschlossen, wenn die neue Tat zwischen dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Erlaß des Verlängerungsbeschlusses begangen worden ist.
  • OLG-OLDENBURG, 21.04.2009, 1 Ws 187/09
    1. Wird ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil gegen einen in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten durch unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärten allseitigen Rechtsmittelverzicht rechtskräftig, so ist für die Aussetzung eines nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Strafrestes zur Bewährung und darauf...
  • OLG-NAUMBURG, 12.02.2009, 1 Ws 706/08
    Die Weisung, sich einer regelmäßigen fachärztlichen psychiatrischen Kontrolle zu unterziehen, ist nicht hinreichend bestimmt. Die Weisung, seinen Geschlechtstrieb dämpfende Medikamente nach den Maßgaben einer fachärztlichen Verordnung einzunehmen, darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden. Mit diesen Weisungen in...
  • BFH, 15.01.2009, VI R 37/06
    1. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG greift nicht, wenn das Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine Geldauflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB erteilt. 2. § 12 Nr. 4 EStG begründet nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 56e StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 56e StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Fünfter Titel (Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe)
      • § 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

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