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JuraForum.deGesetzeStGB§ 56d StGB - Bewährungshilfe 

Stand: 19.04.2013

§ 56d StGB - Bewährungshilfe

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Vierter Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)

(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.

(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.

(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.

(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.



Weitere Vorschriften um § 56d StGB

Entscheidungen zu § 56d StGB

  • OLG-HAMM, 14.07.2009, 3 Ws 9/08
    1. Wer selbst die gebotene Anhörung vereitelt und sich ohne Angabe einer neuen Anschrift ins Ausland absetzt, kann sich nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen. 2. In diesem Fall ist die nach § 453 Abs. 1 S. 3 StPO gebotene Anhörung nach §§ 33a StPO nachträglich zu gewähren.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 07.07.2009, 19 B 1028/07
    Die strafrichterliche Weisung gemäß § 57 Abs. 3 i. V. m. § 56 c Abs. 2 Nr. 1 StGB, sich an einem bestimmten Ort im Bundesgebiet aufzuhalten, begründet aus sich keine ausländerrechtlichen Ansprüche auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
  • BFH, 15.01.2009, VI R 37/06
    1. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG greift nicht, wenn das Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine Geldauflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB erteilt. 2. § 12 Nr. 4 EStG begründet nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.12.2008, 1 AR 1831/08 - 2 Ws 642/08
    Der Senat hält an seiner Ansicht fest, daß das bisherige Fehlen einer Auslieferungsbewilligung für das Verfahren, in dem der Widerruf der Strafaussetzung beantragt ist, den Widerruf nicht verhindert, sondern erst der Vollstreckung entgegensteht.
  • OLG-CELLE, 01.10.2008, 1 Ws 500/08
    Wird gegen den Verurteilten in anderer Sache eine Maßregel nach § 64 StGB vollzogen, kann die Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung nicht bis zum Abschluss der Maßregel zurückgestellt werden - anders als in Fällen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG.
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Erwähnungen von § 56d StGB in anderen Vorschriften

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