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JuraForum.deGesetzeStGB§ 56c StGB - Weisungen 

Stand: 20.05.2013

§ 56c StGB - Weisungen

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Vierter Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)

(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

1.
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
2.
sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder
5.
Unterhaltspflichten nachzukommen.

(3) Die Weisung,

1.
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2.
in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.



Weitere Vorschriften um § 56c StGB

Entscheidungen zu § 56c StGB

  • OLG-HAMM, 14.07.2009, 3 Ws 9/08
    1. Wer selbst die gebotene Anhörung vereitelt und sich ohne Angabe einer neuen Anschrift ins Ausland absetzt, kann sich nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen. 2. In diesem Fall ist die nach § 453 Abs. 1 S. 3 StPO gebotene Anhörung nach §§ 33a StPO nachträglich zu gewähren.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 07.07.2009, 19 B 1028/07
    Die strafrichterliche Weisung gemäß § 57 Abs. 3 i. V. m. § 56 c Abs. 2 Nr. 1 StGB, sich an einem bestimmten Ort im Bundesgebiet aufzuhalten, begründet aus sich keine ausländerrechtlichen Ansprüche auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 12.05.2009, 2 Ws 176/09
    Ein Bewährungswiderruf ist ausgeschlossen, wenn die neue Tat zwischen dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Erlaß des Verlängerungsbeschlusses begangen worden ist.
  • OLG-OLDENBURG, 21.04.2009, 1 Ws 187/09
    1. Wird ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil gegen einen in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten durch unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärten allseitigen Rechtsmittelverzicht rechtskräftig, so ist für die Aussetzung eines nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Strafrestes zur Bewährung und darauf...
  • OLG-HAMM, 26.02.2009, 3 Ss 69/09
    1. Zur Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes bedarf es der Mitteilung, wann der Angeklagte durch eine "amtliche Mitteilung" der zuständigen Behörde (i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte) über den Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, informiert wurde. Es...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 56c StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 56c StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Fünfter Titel (Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe)
      • § 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Führungsaufsicht ()
        • § 68b Weisungen
        • § 68c Dauer der Führungsaufsicht
          • Berufsverbot ()
        • § 70a Aussetzung des Berufsverbots

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