Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStGB§ 56b StGB - Auflagen 

Stand: 20.05.2013

§ 56b StGB - Auflagen

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Vierter Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.



Weitere Vorschriften um § 56b StGB

Entscheidungen zu § 56b StGB

  • BGH, 30.04.2009, 1 StR 342/08
    1. In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist bei der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zu Grunde zu legen, soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems...
  • OLG-HAMM, 24.02.2009, 3 Ws 23/09
    Unabhängig von ihrem Antrag steht der Staatsanwaltschaft (allein) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde i.S.v. § 453 Abs. 2 S. 3 StPO gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, mit der diese die Verlängerung der Bewährungszeit ablehnt, zu.
  • OLG-HAMM, 17.02.2009, 3 Ws 33/09
    Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Verurteilte bereits aus der Strafhaft, die er wegen der zur Prüfung des Widerrufs führenden Verurteilung zu verbüßten hatte, in die Freiheit entlassen wurde. Auch in diesem Fall bemisst sich die Frage, ob mildere Mittel ggf. als...
  • OLG-HAMM, 08.01.2009, 4 Ws 1/09
    Unter Weisungen sind nur solche Vorgaben an die Lebensführung zu verstehen, die unter § 56 c StGB fallen.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.12.2008, 1 AR 1831/08 - 2 Ws 642/08
    Der Senat hält an seiner Ansicht fest, daß das bisherige Fehlen einer Auslieferungsbewilligung für das Verfahren, in dem der Widerruf der Strafaussetzung beantragt ist, den Widerruf nicht verhindert, sondern erst der Vollstreckung entgegensteht.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 56b StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 56b StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Vierter Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)
      • § 56f Widerruf der Strafaussetzung
      • § 56e Nachträgliche Entscheidungen
      • § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Benutzer-Kommentare zu § 56b StGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 56b StGB - Auflagen"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche