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JuraForum.deGesetzeStGB§ 56a StGB - Bewährungszeit 

Stand: 20.05.2013

§ 56a StGB - Bewährungszeit

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Vierter Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.



Weitere Vorschriften um § 56a StGB

Entscheidungen zu § 56a StGB

  • OLG-OLDENBURG, 24.07.2009, 1 Ws 404/09
    Eine nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit angeordnete Verlängerung beginnt nicht erst mit Rechtskraft des Verlängerungsbeschlusses, sondern schließt sich unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an.
  • BFH, 15.01.2009, VI R 37/06
    1. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG greift nicht, wenn das Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine Geldauflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB erteilt. 2. § 12 Nr. 4 EStG begründet nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche...
  • OLG-HAMM, 08.01.2009, 4 Ws 1/09
    Unter Weisungen sind nur solche Vorgaben an die Lebensführung zu verstehen, die unter § 56 c StGB fallen.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.12.2008, 1 AR 1831/08 - 2 Ws 642/08
    Der Senat hält an seiner Ansicht fest, daß das bisherige Fehlen einer Auslieferungsbewilligung für das Verfahren, in dem der Widerruf der Strafaussetzung beantragt ist, den Widerruf nicht verhindert, sondern erst der Vollstreckung entgegensteht.
  • OLG-OLDENBURG, 08.12.2008, Ss 419/08
    Hat das Tatgericht die vom Angeklagten aufgrund einer einbezogenen Bewährungsverurteilung gezahlte Geldauflage fälschlich in der Weise angerechnet, dass es die an sich verwirkte Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat reduziert hat, so kann das Revisionsgericht ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot das Urteil dahin ändern,...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 56a StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 56a StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Vierter Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)
      • § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
      • § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Berufsverbot ()
        • § 70a Aussetzung des Berufsverbots
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 268a
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 453

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