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JuraForum.deGesetzeStGB§ 55 StGB - Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 

Stand: 20.05.2013

§ 55 StGB - Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Dritter Titel (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen)

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn die Höhe der Vermögensstrafe, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, den Wert des Vermögens des Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung übersteigt.



Weitere Vorschriften um § 55 StGB

Entscheidungen zu § 55 StGB

  • BGH, 23.06.2009, 5 StR 149/09
    Ist der Angeklagte rechtskräftig bestraft und im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden, so ist bei einer Verurteilung wegen einer zuvor begangenen Tat, die zur nachträglichen Gesamtstrafbildung nach § 55 StGB führt, allein die Aufrechterhaltung der Maßregel geboten, hingegen die erneute Anordung der Unterbringung nach...
  • OLG-FRANKFURT, 18.06.2009, 3 Ws 514/09
    Wird bei einem nachträglichen Erkenntnis auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe die besondere Schwere der Schuld weder im Tenor noch in den Gründen erwähnt, so ist eine Berichtigung des Gesamtstrafenbeschlusses, dass die in der einbezogenen Entscheidung festgestellte besondere Schwere der Schuld auch für die...
  • OLG-KOELN, 02.03.2009, 2 Ws 77/09
    Verfahrensfremde Untersuchungshaft ist bei potentieller Gesamtstrafenfähigkeit anzurechnen. Auf die Möglichkeit der Anrechnung in einem noch unerledigten Verfahren darf der Verurteilte nicht verwiesen werden, wenn das noch offene Verfahren in rechtsstaatlich nicht hinnehmbarer Weise nicht gefördert wird.
  • OLG-HAMM, 01.04.2008, 3 Ss 43/08
    1. Es verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn das Berufungsgericht wegen einer nicht mehr möglichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung strafmildernd einen Härteausgleich berücksichtigt, den das erstinstanzliche Gericht noch nicht in seine Strafzumessung einbezogen hatte, und dann dennoch auf eine gleichhohe Strafe...
  • OLG-HAMM, 13.08.2007, 2 Ss 352/07
    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung darf der Tatrichter nur ausnahmsweise einem nachträglichen Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen, wenn er nämlich - ohne dass dies auf unzureichender Terminsvorbereitung beruht - auf Grundlage der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung darüber fällen...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 55 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 55 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Vierter Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)
      • § 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung
        • Fünfter Titel (Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe)
      • § 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt

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