Allgemeiner Teil () Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) Dritter Titel (Strafbemessung bei mehreren
Gesetzesverletzungen)
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
Auch bei Serientaten ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ein mehrfaches grundsätzlich möglich. Allerdings bedarf eine solche starke Erhöhung näherer Begründung. Die bloße "nochmalige Abwägung" der Einzelstrafzumessungsgesichtspunkte reicht in der Regel nicht.
Ist eine erstinstanzlich einbezogene Geldstrafe vor Erlass des Berufungsurteils vollständig getilgt worden, so hat das Berufungsgericht dies nicht nur zwecks Härteausgleichs zu berücksichtigen, sondern wegen des Verschlechterungsverbots die getilgte Strafe vollständig anzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch die gesetzliche...
Überprüfung einer Gesamtstrafenbildung am Maßstab des Verbots der Schlechterstellung, wenn im Berufungsurteil statt einer Einheitstat zwei selbständige Straftaten angenommen werden und weitere in erster Instanz verhängte Einzelstrafen wegfallen.
1. § 354 Abs. 1a StPO ist grundsätzlich eng auszulegen. Ob eine Strafe "angemessen" ist oder nicht, kann vom Revisionsgericht nur in eindeutigen Fällen beantwortet werden, nämlich dann, wenn zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter zu einer anderen Bewertung hätte kommen können, diese Möglichkeit aber eher...
1. Auf die Mitteilung des der Strafzumessung zugrunde gelegten Strafrahmens in den Urteilsgründen darf der Tatrichter jedenfalls dann nicht verzichten, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen den Strafrahmen bestimmender gesetzlicher Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe vorliegen, diese vom Tatrichter angenommen werden und...