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JuraForum.deGesetzeStGB§ 53 StGB - Tatmehrheit 

Stand: 17.06.2013

§ 53 StGB - Tatmehrheit

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Dritter Titel (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen)

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß.



Weitere Vorschriften um § 53 StGB

Entscheidungen zu § 53 StGB

  • BRANDENBURGISCHES-OLG, 25.06.2009, 1 Ss 38/09
    Mehrere nicht zur natürlichen Handlungseinheit verbundene Betrugshandlungen können nicht mehr unter dem Gesichtspunkt des Gesamtvorsatzes als fortgesetzte Tat zusammengefasst werden, sondern stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. Das Urteil kann wegen der rechtsfehlerhaften (den Angeklagten i.d.R. nicht...
  • BGH, 17.03.2009, 1 StR 627/08
    Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern bemisst sich der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile auch dann nach deren Nominalbetrag, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung im Sinne von § 18 Abs. 1 UStG liegt. Der Umstand, dass in solchen...
  • BGH, 13.01.2009, AK 20/08
    1. Zur Eignung einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. 2. Holen die Strafverfolgungsorgane zu dieser Frage eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ein, so ist dieses allein gehalten, die aufgrund seiner besonderen Sachkunde dort bekannten,...
  • OLG-NAUMBURG, 02.12.2008, 1 Ws 674/08
    1. Auch wenn die Akten dem Senat nicht zur Durchführung der Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt worden sind, kann über die Haftfortdauer nach § 121 Abs. 1 StPO entschieden werden (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 122 Rdnr. 1). 2. Der von dem Tatbegriff des § 264 StPO oder des § 53 StGB abweichende Begriff...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 24.03.2006, Ss (B) 2/06 (3/06)
    Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids wegen verbotener Benutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) steht der Ahndung eines auf derselben Fahrt begangenen Verstoßes gegen die 0,5 Promille-Grenze (§ 24a Abs. 1 StVG) entgegen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 53 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 53 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Dritter Titel (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen)
      • § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
        • Fünfter Titel (Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe)
      • § 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt

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