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JuraForum.deGesetzeStGB§ 52 StGB - Tateinheit 

Stand: 20.05.2013

§ 52 StGB - Tateinheit

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Dritter Titel (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen)

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.



Weitere Vorschriften um § 52 StGB

Entscheidungen zu § 52 StGB

  • BRANDENBURGISCHES-OLG, 25.06.2009, 1 Ss 38/09
    Mehrere nicht zur natürlichen Handlungseinheit verbundene Betrugshandlungen können nicht mehr unter dem Gesichtspunkt des Gesamtvorsatzes als fortgesetzte Tat zusammengefasst werden, sondern stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. Das Urteil kann wegen der rechtsfehlerhaften (den Angeklagten i.d.R. nicht...
  • BGH, 02.12.2008, 1 StR 416/08
    1. Die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge richtet sich in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. 2. Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung.
  • OLG-HAMM, 12.11.2007, 2 Ss 360/07
    Bei einer Tat, die mit einer anderen in Tateinheit steht, ist die Beschränkung der Berufung auf einen oder mehrere rechtliche Gesichtspunkte unzulässig.
  • OLG-DUESSELDORF, 03.08.2007, IV-2 Ss (OWi) 28/07 - (OWi) 16/07 III
    1. Die Subsidiaritätsregelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG greift mangels Tateinheit nicht ein, wenn die Dauerordnungswidrigkeit der unerlaubten Handwerksausübung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. e SchwarzArbG) zeitlich mit Straftaten der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zusammentrifft. 2. Bei der Prüfung, ob der...
  • BGH, 06.06.2007, 5 StR 127/07
    1. Bewirkt ein Sachbearbeiter des Finanzamtes durch die eigenhändig vorgenommene Eingabe erfundener Daten in die EDV-Anlage des Finanzamtes für fingierte Steuerpflichtige die Erstattung in Wirklichkeit nicht vorhandener Steueranrechnungsbeträge (§ 36 Abs. 2 EStG), macht er sich wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 52 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 52 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Dritter Titel (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen)
      • § 53 Tatmehrheit

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