JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 50 StGB - Zusammentreffen von Milderungsgründen
Dritter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Zweiter Titel (Rechtsfolgen der Tat)
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
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