JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 50 StGB - Zusammentreffen von Milderungsgründen
Allgemeiner Teil ()
Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
Zweiter Titel (Strafbemessung)
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
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