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JuraForum.deGesetzeStGB§ 50 StGB - Zusammentreffen von Milderungsgründen 

Stand: 19.04.2013

§ 50 StGB - Zusammentreffen von Milderungsgründen

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Zweiter Titel (Strafbemessung)

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.


Weitere Vorschriften um § 50 StGB

Entscheidungen zu § 50 StGB

  • OLG-CELLE, 02.11.2004, 21 Ss 58/04
    1. § 354 Abs. 1a StPO ist grundsätzlich eng auszulegen. Ob eine Strafe "angemessen" ist oder nicht, kann vom Revisionsgericht nur in eindeutigen Fällen beantwortet werden, nämlich dann, wenn zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter zu einer anderen Bewertung hätte kommen können, diese Möglichkeit aber eher...
  • OLG-HAMM, 03.05.2004, 2 Ss 111/04
    1. Zum fehlgeschlagenen Versuch bei der sexuellen Nötigung. 2. Will das Tatgericht nach § 154 StPO ausgeschiedene Taten bei der Strafzumessung berücksichtigen, muss es aufgrund des Grundsatzes des fairen Verfahrens dem Angeklagten grundsätzlich einen entsprechenden Hinweis nach § 265 StPO erteilen. 3. Zur Annahme eines minder...
  • OLG-HAMM, 15.04.2004, 3 Ss 90/04
    Zur Anwendung von §§ 49, 50 StGB beim Zusammentreffen von vertypten und nicht vertypten Milderungsgründen.

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