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JuraForum.deGesetzeStGB§ 49 StGB - Besondere gesetzliche Milderungsgründe 

Stand: 20.05.2013

§ 49 StGB - Besondere gesetzliche Milderungsgründe

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Zweiter Titel (Strafbemessung)

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.



Weitere Vorschriften um § 49 StGB

Entscheidungen zu § 49 StGB

  • BGH, 17.07.2009, 5 StR 394/08
    Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden.
  • OLG-HAMM, 10.02.2009, 2 Ss 11/09
    Zur wegen vorwerfbarer Alkoholisierung verneinten Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB und zu den Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung nach § 46 a StGB.
  • BGH, 29.10.2008, 2 StR 349/08
    Zur Ablehnung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen verschuldeten Affekts in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe.
  • OLG-HAMM, 05.08.2008, 4 Ss 286/08
    Wird ein Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, spricht das grundsätzlich für die Anwendung auch des Strafrahmens des § 243 StGB. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere dann, wenn gewichtige Strafmilderungsgründe, insbesondere vertypte Strafmilderungsgründe, vorliegen.
  • OLG-HAMM, 29.07.2008, 4 Ss 287/08
    Zur Strafrahmenverschiebung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - bei Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 49 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 49 StGB:

  • Wehrstrafgesetz (WStG)
    • Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen)
  • § 5 Handeln auf Befehl
    • Zweiter Teil (Militärische Straftaten)
      • Zweiter Abschnitt (Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen)
    • § 28 Verabredung zur Unbotmäßigkeit
      • Dritter Abschnitt (Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten)
    • § 34 Erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Zweiter Abschnitt (Die Tat)
        • Erster Titel (Grundlagen der Strafbarkeit)
      • § 13 Begehen durch Unterlassen
      • § 17 Verbotsirrtum
      • § 21 Verminderte Schuldfähigkeit
        • Zweiter Titel (Versuch)
      • § 23 Strafbarkeit des Versuchs
        • Dritter Titel (Täterschaft und Teilnahme)
      • § 27 Beihilfe
      • § 28 Besondere persönliche Merkmale
      • § 30 Versuch der Beteiligung
        • Vierter Titel (Notwehr und Notstand)
      • § 35 Entschuldigender Notstand
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Zweiter Titel (Strafbemessung)
      • § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
      • § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
      • § 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen
    • Besonderer Teil ()
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Zweiter Titel (Hochverrat)
      • § 83a Tätige Reue
        • Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
      • § 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
      • § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
      • § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
      • Zweiter Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit)
    • § 98 Landesverräterische Agententätigkeit
      • Sechster Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt)
    • § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
    • § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
    • § 129 Bildung krimineller Vereinigungen
    • § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
      • Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)
    • § 157 Aussagenotstand
    • § 158 Berichtigung einer falschen Angabe
      • Achtzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)
    • § 236 Kinderhandel
    • § 239a Erpresserischer Menschenraub
      • Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
    • § 306e Tätige Reue
    • § 314a Tätige Reue
    • § 320 Tätige Reue
      • Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt)
    • § 330b Tätige Reue
  • Seemannsgesetz (SeemG)
    • Sechster Abschnitt (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
      • Erster Unterabschnitt (Straftaten)
    • § 115 Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen

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