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JuraForum.deGesetzeStGB§ 46a StGB - Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung 

Stand: 20.05.2013

§ 46a StGB - Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Zweiter Titel (Strafbemessung)

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.



Weitere Vorschriften um § 46a StGB

Entscheidungen zu § 46a StGB

  • OLG-HAMM, 18.06.2009, 3 Ss 222/09
    Zur Frage der strafmildernden Berücksichtigung eines drohenden Bewährungswiderrufes in anderer Sache.
  • OLG-HAMM, 28.05.2009, 2 Ss 200/09
    Auch wenn eine erschöpfende Darstellung aller im Katalog des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB genannten Umstände weder erforderlich noch möglich ist, ist ein für den Fall einer Verurteilung möglicherweise zu erwartender Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in einer anderen Sache zu erörtern.
  • BGH, 30.04.2009, 1 StR 342/08
    1. In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist bei der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zu Grunde zu legen, soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems...
  • OLG-HAMM, 17.03.2009, 3 Ss 15/09
    Auf konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der in Rede stehenden Drogen kann bei Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zwar regelmäßig nicht verzichtet werden. Dies ist nur dann zulässig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Strafzumessung für den Angeklagten günstiger ausgefallen wäre, wenn durch...
  • OLG-HAMM, 10.02.2009, 2 Ss 11/09
    Zur wegen vorwerfbarer Alkoholisierung verneinten Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB und zu den Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung nach § 46 a StGB.
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