JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 46a StGB - Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
Dritter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Zweiter Titel (Rechtsfolgen der Tat)
Hat der Täter
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder | |
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, |
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