JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 45b StGB - Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
Dritter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Erster Titel (Rechtsfolgen der Tat)
(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn
der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und | |
zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird. |
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
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