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JuraForum.deGesetzeStGB§ 45 StGB - Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts 

Stand: 19.04.2013

§ 45 StGB - Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Erster Titel (Strafen)
            Nebenfolgen ()

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.



Weitere Vorschriften um § 45 StGB

Entscheidungen zu § 45 StGB

  • BGH, 08.01.2008, 4 StR 468/07
    Der Verlust der Amtsfähigkeit kann auch dann angeordnet werden, wenn wegen mehrerer Delikte aus dem Katalog des § 358 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt wurde.
  • OLG-KOBLENZ, 05.06.2003, 1 Ss 89/03
    1. Allein eine unrichtige Rechtsanwendung steht jedoch der Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen. 2. Es liegt ein in der Revision beachtlicher Ermessensfehler vor, wenn bei der Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB wesentliche Umstände, d.h. solche, die einen Schluss auf die Persönlichkeit des Angeklagten...
  • BGH, 18.06.2001, AnwZ (B) 46/00
    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 45 Abs. 1 Allein die strafgerichtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Rechtsbeugung, die er als Justizangehöriger der DDR begangen hatte, führt nicht zwingend zum Widerruf seiner Zulassung. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StGB...

Erwähnungen von § 45 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 45 StGB:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
        • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 6 Nebenfolgen
    • Dritter Teil (Heranwachsende)
      • Erster Abschnitt (Anwendung des sachlichen Strafrechts)
    • § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Erster Titel (Strafen)
          • Nebenfolgen ()
        • § 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
    • Besonderer Teil ()
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Vierter Titel (Gemeinsame Vorschriften)
      • § 92a Nebenfolgen
      • Zweiter Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit)
    • § 101 Nebenfolgen
      • Dritter Abschnitt (Straftaten gegen ausländische Staaten)
    • § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
      • Vierter Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen)
    • § 108c Nebenfolgen
      • Fünfter Abschnitt (Straftaten gegen die Landesverteidigung)
    • § 109i Nebenfolgen
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
      • Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)
    • § 264 Subventionsbetrug
      • Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)
    • § 358 Nebenfolgen
  • Abgabenordnung (AO)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Erster Abschnitt (Strafvorschriften)
    • § 375 Nebenfolgen

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