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Stimmrechts
Stand: 19.04.2013
§ 45 StGB - Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des
Stimmrechts
Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil () Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) Erster Titel (Strafen) Nebenfolgen ()
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
Der Verlust der Amtsfähigkeit kann auch dann angeordnet werden, wenn wegen mehrerer Delikte aus dem Katalog des § 358 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt wurde.
1. Allein eine unrichtige Rechtsanwendung steht jedoch der Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen.
2. Es liegt ein in der Revision beachtlicher Ermessensfehler vor, wenn bei der Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB wesentliche Umstände, d.h. solche, die einen Schluss auf die Persönlichkeit des Angeklagten...
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 45 Abs. 1
Allein die strafgerichtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Rechtsbeugung, die er als Justizangehöriger der DDR begangen hatte, führt nicht zwingend zum Widerruf seiner Zulassung. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StGB...