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JuraForum.deGesetzeStGB§ 43a StGB - Verhängung der Vermögensstrafe  

§ 43a StGB - Verhängung der Vermögensstrafe

Strafgesetzbuch


   Dritter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
      Erster Titel (Rechtsfolgen der Tat)

(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens kann geschätzt werden.

(2) § 42 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.



(1) Red. Anm.:
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
"§ 43a des Strafgesetzbuchs ist mit Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."



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