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JuraForum.deGesetzeStGB§ 43a StGB - Verhängung der Vermögensstrafe 

Stand: 17.06.2013

§ 43a StGB - Verhängung der Vermögensstrafe

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Erster Titel (Strafen)
            Vermögensstrafe ()

(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens kann geschätzt werden.

(2) § 42 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

§ 43a: Gem. BVerfGE v. 20.3.2002 I 1340 (2 BvR 794/95) mit GG (100-1) Art. 103 Abs. 2 unvereinbar und nichtig



Weitere Vorschriften um § 43a StGB

Entscheidungen zu § 43a StGB

  • OLG-OLDENBURG, 24.04.2006, 1 Ws 234/06
    Die Vollstreckung des Restes einer teilverbüßten Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. § 57 StGB ist insoweit weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
  • BVERFG, 20.03.2002, 2 BvR 794/95
    1. Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) gilt auch für die Strafandrohung. Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht muss in Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt werden, die für eine Zuwiderhandlung gegen eine Strafnorm drohende Sanktion...
  • OLG-DRESDEN, 28.10.1999, 2 Ws 1/99
    Leitsatz: Bemessung des Arbeitsentgelts im Strafvollzug nach einem Stundensatz.

Erwähnungen von § 43a StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 43a StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Erster Titel (Strafen)
          • Geldstrafe ()
        • § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
        • Dritter Titel (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen)
      • § 53 Tatmehrheit
      • § 54 Bildung der Gesamtstrafe
    • Besonderer Teil ()
      • Dreizehnter Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
    • § 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
      • Neunzehnter Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung)
    • § 244a Schwerer Bandendiebstahl
      • Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)
    • § 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
    • § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
      • Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)
    • § 263 Betrug
      • Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
    • § 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
      • Fünfundzwanzigster Abschnitt (Strafbarer Eigennutz)
    • § 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
      • Sechsundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen den Wettbewerb)
    • § 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
      • Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)
    • § 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

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