JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 43 StGB - Ersatzfreiheitsstrafe
Dritter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Erster Titel (Rechtsfolgen der Tat)
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
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