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JuraForum.deGesetzeStGB§ 42 StGB - Zahlungserleichterungen 

Stand: 20.05.2013

§ 42 StGB - Zahlungserleichterungen

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Erster Titel (Strafen)
            Geldstrafe ()

Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.


Weitere Vorschriften um § 42 StGB

Entscheidungen zu § 42 StGB

  • OLG-HAMBURG, 18.07.2001, 1 Ss 65/01
    Leitsatz: §§ 40 Abs. 2, 42 StGB Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 42 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Erster Titel (Strafen)
          • Vermögensstrafe ()
        • § 43a Verhängung der Vermögensstrafe
        • Siebenter Titel (Verfall und Einziehung)
      • § 73c Härtevorschrift
      • § 74c Einziehung des Wertersatzes

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