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JuraForum.deGesetzeStGB§ 41 StGB - Geldstrafe neben Freiheitsstrafe 

Stand: 20.05.2013

§ 41 StGB - Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Erster Titel (Strafen)
            Geldstrafe ()

Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt.


Weitere Vorschriften um § 41 StGB

Entscheidungen zu § 41 StGB

  • OLG-CELLE, 18.06.2008, 32 Ss 77/08
    Zum Verhältnis zwischen der neben einer Freiheitsstrafe verhängten Geldstrafe (§ 41 StGB) und Verfall (§ 73 StGB) bzw. Verfall von Wertersatz (§ 73 a StGB).

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 41 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Dritter Titel (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen)
      • § 52 Tateinheit

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