JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 41 StGB - Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
Dritter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Erster Titel (Rechtsfolgen der Tat)
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt.
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