Allgemeiner Teil () Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) Erster Titel (Strafen) Geldstrafe ()
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
1. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB sind auch die Sachbezüge dem Einkommen hinzuzurechnen.
2. Bei nahe am Existenzminimum Lebenden kann es geboten sein, vom Nettoeinkommenprinzip abzuweichen und die Tagessatzhöhe zu senken.
3. Die Feststellung des Einkommens aufgrund strikter Regelungen ist mit der...
Auch bei Serientaten ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ein mehrfaches grundsätzlich möglich. Allerdings bedarf eine solche starke Erhöhung näherer Begründung. Die bloße "nochmalige Abwägung" der Einzelstrafzumessungsgesichtspunkte reicht in der Regel nicht.
Die Tagessatzhöhe ist bei einem Asylbewerber unter Berücksichtigung auch seiner Sachbezüge (unentgeltliche Wohnung und Verpflegung) festzusetzen. Besonders engen finanziellen Verhältnissen ist durch eine angemessene Reduzierung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen.
Die Anhebung des Betrags der Tagessätze einer Geldstrafe zur Kompensation eines nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht kommenden Fahrverbots ist nur in dem durch die Bemessungsvorschrift des § 40 Abs. 2 StGB gezogenen Rahmen möglich. Es ist daher sachlich-rechtlich unzulässig, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten...
Wurden Betriebsausgaben bei der Abgabe einer vollständigen und richtigen Steuererklärung nicht gewinnmindernd berücksichtig, so bleiben sie auch im Steuerstrafverfahren bei der Strafzumessung außer Ansatz.
Leitsatz:
§§ 40 Abs. 2, 42 StGB
Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als...
Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn für die Bemessung des Tagessatzes die Einkünfte des Angeklagten geschätzt werden.
OLG Hamm Beschluß 02.11.1999 - 2 Ss 699/99 -
8 Ds 3 Js 82/97 (147/97) AG Herne-Wanne
Zur Berechnung des Nettotagessatzes bei deutlich höherem Einkommen der Ehefrau.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 1. Strafsenat Beschluss vom 28. Oktober 1999 - 1 Ss 248/99
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