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JuraForum.deGesetzeStGB§ 4 StGB - Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen 

§ 4 StGB - Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

Strafgesetzbuch


   Erster Abschnitt (Allgemeiner Teil)
      Erster Titel (Das Strafgesetz)

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.



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