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JuraForum.deGesetzeStGB§ 4 StGB - Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen 

Stand: 17.06.2013

§ 4 StGB - Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
         Erster Titel (Geltungsbereich)

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.


Weitere Vorschriften um § 4 StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 4 StGB:

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